Hinsichtlich der Vorschriften, die ein Bediener einer Arbeitsbühne erfüllen muss, gelten länderspezifisch unterschiedliche Regelungen.
In Österreich gilt: Bei Geräten ohne Bedienpersonal fällt es in die alleinige Verantwortung des Auftraggebers, dass die Bedienung der Geräte ausschließlich durch vom Auftraggeber unterwiesene Arbeitskräfte stattfindet und unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften, den entsprechenden Bestimmungen der StVO und allen anderen gesetzlichen Bestimmungen, in der in dem jeweiligen Land wo das Gerät eingesetzt wird gültigen Fassung. Im Zuge der Übergabe gemachte Erklärungen für die Bedienung der Geräte ersetzen NICHT die Unterweisungspflicht des Auftraggebers (siehe hierzu AUVA – M820 – Fahrbare Hubarbeitsbühnen).
In Deutschland muss laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGU) jeder, der eine fahrbare Hubarbeitsbühne bedienen will, volljährig sein und entsprechende Unterweisungen erfahren haben – sowohl in der Bedienung des jeweiligen Geräts als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Die Befähigung zum Bedienen der Hebebühne muss nachgewiesen sein. Darüber hinaus braucht es eine schriftliche Beauftragung zum Bedienen der speziellen Hubarbeitsbühne sowie – bei Teilnahme am Straßenverkehr – den entsprechenden Führerschein.
Zum Bedienen der Maschinen sind Personen berechtigt, die vom Auftraggeber in der Bedienung der Maschinen eingeschult und unterwiesen sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der deutschen Sprache mächtig sind, im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung (Führerschein, Staplerschein, Kranschein etc.) sind und während des Zeitraumes der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen.
