Allgemeine und besondere Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Firma
Rachbauer GmbH & Co KG

Inhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1.1. Geltungsbereich
  • 1.2. Abschluss des Rechtsgeschäftes
  • 1.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  • 1.4. Zahlungsbedingungen
  • 1.5. Aufrechnungsverbot
  • 1.6. Rücktrittsrecht und Salvatorische Klausel
  • 1.7. Haftungsausschluss und -begrenzung

Besondere Geschäftsbedingungen

  • 2. Geltungsbereich Kranarbeiten
  • 3. Geltungsbereich Arbeitsbühnen und Staplerverleih
  • 4. Geltungsbereich Sonder- und Schwertransporte
  • 5. Sonderbedingungen für Transportaufträge an Dritte
  • 6. Graderarbeiten

Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Geschäfts- und Vertragsbedingungen sind in jedem Fall Bestandteil des Firmen Rachbauer GmbH & Co KG abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Sie sind der Homepage der Gesellschaften unterwww.rachbauer.at in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Ein Hinweis auf die Geltung der Bedingungen findet sich ferner in den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft mit Verweis auf die genannte Website.

Für allfällige Anfragen betreffend der Allgemeinen und der Besonderen Geschäftsbedingungen wenden Sie sich bitte an folgende Mailadresse:.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) werden im Fall schriftlicher und/oder mündlicher Beauftragung durch den Auftraggeber (im folgenden

AG) und dem Auftragnehmer, der Firma Rachbauer GmbH & Co KG (im Folgenden AN) Vertragsbestandteil.

Im Falle widerstreitender Geschäftsbedingungen des AG gelten ausschließlich die folgenden Vertragsbedingungen, es sei denn der AG widerspricht der Anwendung der vorliegenden Geschäftsbedingungen konkret, ausdrücklich und schriftlich. Ein mündlicher Widerspruch erwächst nur dann in Rechtswirksamkeit, wenn der mündliche Widerspruch vom AN schriftlich bestätigt wird. Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche Tätigkeitsbereiche des AN, welche sich unterteilen in den:

  • Einsatz von Kranarbeiten
  • Verleih von Arbeitsbühnen und Staplern
  • Durchführung von Sonder- und Schwertransporten
  • Logistikdienstleistungen
  • Durchführung von Graderarbeiten
  • Vermietung und Verpachtung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dabei subsidiär nach den Besonderen Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen des AN mit dritten natürlichen und juristischen Personen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Als Vertragsgrundlage gelten in dieser Reihenfolge das Anbot des AN und die Annahme des AG, die vorliegenden Besonderen Geschäftsbedingungen des AN, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN sowie die in der jeweils geltenden Fassung veröffentlichten ÖNormen, Euronormen, die CMR sowie die AÖSp.

1.2. Abschluss des Rechtsgeschäftes

Angebote des AN sind freibleibend und gelten einen Monat ab Datum des Angebotes. Sämtliche Angebote erfolgen ausschließlich auf Basis dieser und der Besonderen Geschäftsbedingungen, welche Bestandteile sämtlicher Verträge sind, die der AN mit dem AG schließt. Die Leistungspflicht des AN entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung.

1.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist 5204 Straßwalchen, Gerichtstand ist das sachlich zuständige Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee bzw. das Landesgericht Salzburg oder nach Wahl des AN der Ort der Schadenszufügung bzw. der Allgemeine Gerichtsstand des AN. Vereinbart wird die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

1.4. Zahlungsbedingungen

Rechnungen des AN sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsziele, Zahlungserleichterungen und Skonti unterliegen dem Schriftlichkeitsgebot oder werden gesondert vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die Zinssätze für Unternehmen gem. § 352 UGB in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz.

1.5. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des AN mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen geforderten Gegenforderungen des AG ist ausgeschlossen.

1.6. Rücktrittsrecht und Salvatorische Klausel

Der AN ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein solches Verfahren beantragt wird, oder erhebliche Bonitätsverluste beim AG festzustellen sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Besonderen Geschäfts-bedingungen ungültig sein oder werden, dann sind diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die gültig sind und dem Vertragszweck am ehesten entsprechen.

1.7. Rücktritt des Auftraggebers

Für den Fall des ungerechtfertigten Rücktritts des AG bzw. der Unterbrechung der Ausführung des Auftrages aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des AN gelegen sind, ist dieser berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen und Auslagen sowie den restlich vereinbarten Leistungsumfang voll in Rechnung zu stellen.

1.8. Haftungsausschluss und -begrenzung

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des AN ist ausgeschlossen. In jedem Fall haftet der AN nur bis zum Höchstbetrag der Haftpflichtversicherung mit einem Betrag von derzeit € 7 Mio. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Jedweder Anspruch gegenüber dem AN seitens des AGs oder Dritter auf Schadenersatz und Regressansprüche sind wegen leichter sowie soweit zulässig auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der AG verzichtet darauf, höhere Forderungen als die genannte Versicherungsdeckung geltend zu machen und verpflichtet sich gleichzeitig, den AN für Schäden oder Regressansprüche Dritter (auch Versicherer), die den AN gegenüber geltend gemacht werden und diesen Betrag übersteigen, schad- und klaglos zu halten. Vermögensschäden und Folgeschäden am zu bewegenden Gut sind von der Haftung ausgeschlossen. Die Haftung ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Schaden

  • mit einem pflichtwidrigen Verhalten des AGs in Zusammenhang steht, insbesondere durch Falsch- oder Nichtinformation betreffend das Ausmaß oder das Gewicht des zu bewegenden Gutes,
  • aufgrund der Nichteinhaltung von Terminen durch den AG entsteht, oder
  • auf die Nichterteilung von einzuholenden behördlichen oder privaten Genehmigungen, oder später weggefallenen Genehmigungen betreffend die Routen oder den Arbeitsort zurück zu führen ist.

Haftungsausschluss tritt ferner ein, wenn:

  • die Befestigung des Zufahrtsweges zum oder vom Einsatzort, die Zufahrtshöhe und -breite oder der Arbeitsort für das Gewicht und die Größe des Arbeitsgerätes nicht geeignet ist,
  • Fahrzeuge, Geräte und Arbeitsvorrichtungen des AN, gleich welcher Art, ausfallen.

Dem AG steht es frei für weitergehenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen und erkennt mit Auftragserteilung die vereinbarten Haftungsbeschränkungen an. Im Versicherungsfall wird der AN haftungsfrei, wenn dieser dem AG die Ansprüche aus Versicherungen an den Versicherer abtritt. Der AG hält den AN und deren Mitarbeiter schad- und klaglos, wenn andere Versicherungen für Schäden Ersatz leisten und diese Leistung im Regressweg gegenüber dem AN geltend gemacht wird.

Bei Berge- oder Notfalleinsätze wird jede Haftung ausgeschlossen und ist auch durch keine Versicherung gedeckt.

1.9. Normalarbeitszeiten, Überstunden, Aufpreise

  • Normalarbeitszeit Montag – Freitag 07.00 – 17:00 Uhr
  • Überstunden 50% Montag – Freitag 05:00 – 07:00 Uhr
  • 17:00 – 20:00 Uhr
  • Samstag 05:00 – 15:00 Uhr
  • Überstunden 100% Montag – Freitag 20:00 – 05:00 Uhr
  • Samstag 00:00 – 05:00 Uhr, ab 15:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertage
  • Bei Berge- oder Notfalleinsätze wird ein Aufpreis von 30% je Einheit verrechnet.

Stand Mai 2015

Besondere Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2. Geltungsbereich Kranarbeiten

2.1. Der AG ist verpflichtet für die für die Durchführung des Auftrages notwendigen Voraussetzungen wie die ausreichend befestigten Untergrund der Zufahrt, ausreichenden Luftraum etc. zu gewährleisten. Der AG ist weiter verpflichtet, bei Auftragserteilung, spätestens aber drei Tage vor dem Einsatz alle für ihn erkennbaren Informationen mitzuteilen, die der Durchführung des Auftrages entgegenstehen. Soweit diese Informationen nicht bereits bei Vertragsabschluss mitgeteilt wurden, ist der damit verbundene Mehraufwand durch den AG zu ersetzen.

2.2. Der AG hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer beizubringen sowie erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und den AN bezüglich Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, schad- und klaglos zu halten.

2.3. Der AG haftet dafür, dass der Untergrund am Kranstandplatz dem Druck und den sonstigen Beanspruchungen standhält und keinerlei Schäden an Maschinen oder sonstigen Einrichtungen entstehen. Dennoch entstehende Schäden, insbesondere am Untergrund, fallen in die alleinige Verantwortung des AG.

2.4. Der AG hat den AN unaufgefordert und schriftlich über das Vorhandensein und die genaue Lage von verlegten Kabeln, Erdleitungen, Hohlräumen und sonstige künstliche Bodenveränderungen, welche die ordnungsgemäße und gefahrlose Leistungserbringung ohne Schäden gefährden könnte zu informieren.

2.5. Das Befestigen und Anschlagen erfolgt durch den AG und ausschließlich auf dessen Verantwortung. Jede Weisung vor Ort, von einer Person, die sich hierzu als berechtigt ausgibt, ist dem AG zuzurechnen, es sei denn, der AG benennt namentlich einen Vertreter, für dessen Anwesenheit bei Eintreffen und während der Arbeit bis zur Abfahrt er zu sorgen hat.

2.6. Alle Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung der Leistung der eingesetzten Maschinen und des Personals erforderlich sind bzw. durch den AN bei Auftragserteilung bekanntgegeben worden sind, sind auf Rechnung und Gefahr des AG zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Insbesondere beinhaltet diese Pflicht, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes sowie die Anschlagpunkte anzugeben.

2.7. Bei Arbeiten mit Vibrationshämmern (z.B. Spundbohlenziehen) oder anderen Sondergeräten wird ein Preisaufschlag von 30% verrechnet.

2.8. Sollten sich während der Auftragsausführung Umstände ergeben, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung selbst führen oder die Leistungsausführung selbst eine Beschädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter befürchten oder

wahrscheinlich erscheinen lassen, ist der AN berechtigt entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der konkreten Erschwernisse durch den AG die Arbeitsleistung einzustellen.

2.9. Für Schäden am behandelten Gut, insbesondere für Glasbruch und aufgrund innerer Spannungen, kann vom AN keine wie immer geartete Haftung übernommen werden. Teilt der AG die besondere Gefährdung vor der Ausführung des Auftrages mit, widerruft diesen aber nicht ausdrücklich, gehen allfällige Schäden, die auf diese besondere Gefährdung gründen, zu seinen Lasten und verpflichtet sich, den AN schad- und klaglos zu halten. Für den Fall, dass solche Umstände erst nach Auftragserteilung dem AN mitgeteilt werden, ist dieser unbeschadet seiner Ansprüche zu sofortigen Abbruch und Vertragsrücktritt berechtigt.

2.10. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des AN oder von Dritten, die von AN beauftragt bzw. beigezogen wurden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand Mai 2015

3. Geltungsbereich Arbeitsbühnen- und Staplerverleih

3.1 Allgemeines:

3.1.1 Der Auftragnehmer überlässt die Maschinen zu nachstehenden Bedingungen, außer es wurde im Einzelfall etwas Gegenteiliges ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Diesen AGB’s entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Teil des Vertrages, auch wenn der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer  im vor hinein und mit Hinweis auf deren Gültigkeit zukommen lässt (z.B. im Zuge der Bestellung).

3.1.2 Sollte der Auftragnehmer  im Zuge von Vorbereitungsarbeiten für ein Angebot besonders aufwändige Vorarbeiten ( insbesondere Baustellenbesichtigungen und / oder aufwändige Planungsarbeiten, etc. ) erbringen, so behält sich der Auftragnehmer  das Recht vor, diesen Aufwand angemessen in Rechnung zu stellen, wenn es zu keiner Auftragserteilung nach Angebotslegung kommt. Angebote sind freibleibend und haben, sofern nicht anders im Angebot schriftlich vereinbart, eine Gültigkeit von einem Monat ab Angebotsdatum.

3.1.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor zu entscheiden ob ein Gerät ausschließlich mit Bedienpersonal oder auch ohne Bedienpersonal überlassen wird. Das bei der Übergabe und Rückgabe des Gerätes erstellte Protokoll legt den vertraglichen Zustand des Mietgerätes verbindlich fest. Zum Bedienen der Maschinen sind Personen berechtigt, die vom Auftraggeber in der Bedienung der Maschinen eingeschult und unterwiesen sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der deutschen Sprache mächtig sind, im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung ( z. B. bei LKW-Arbeitsbühnen ) bzw. Staplerschein ( z.B. bei Staplern ) bzw. Ladekranschein ( z. B. bei ROTOR-Teleskopstaplern ) sind und während des Zeitraumes der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen.

3.1.4 Das Gerät ist unter größtmöglicher Schonung der Substanz einzusetzen und zu verwenden. Der Auftraggeber hat alles zu vermeiden was über normalen Verschleiß und normale Abnutzung hinausgeht.

3.2 Einsatzbedingungen, Preis, Auftragsbeginn, Auftragsende:

3.2.1 Der für das Gerät angegebene Preis beinhaltet grundsätzlich nur die Überlassung des Gerätes, nicht aber zusätzlich notwendiges Bedienpersonal, Treibstoffe, Betriebsmittel ( z.B. Motoröl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, etc. ) oder sonstige andere Leistungen. Der angebotene Preis deckt eine tägliche maximale Einsatzdauer von 9 Stunden ab und basiert auf einer 5 Tage Woche ( Montag bis Freitag ). Darüber hinaus gehende Einsatzdauer ( z. B. Zwei-Schicht-Betrieb / 24 Stunden-Betrieb / etc. ) sind im vor hinein vom Auftraggeber mit dem Auftragnehmer  abzusprechen und schriftlich zu vereinbaren. Wochenend- und Feiertagseinsätze sind ebenfalls vorab zu melden und werden in jedem Fall zusätzlich verrechnet.

3.2.2 Die Anlieferung / Abholung der Geräte erfolgt ebenerdig beim Einsatzort und nur soweit wie eine Zufahrt mit dem Transportfahrzeug möglich ist. Für Flurschäden durch Befahren und Aufstellen der Geräte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Zufahrtsweg und der Aufstellort des Gerätes für den Einsatz geeignet sind. Insbesondere auf weichen Boden, Unterbauten, Gewichtsbeschränkungen, etc. hat der Auftraggeber ausdrücklich im Vorhinein schriftlich hinzuweisen.

3.2.3 Das Aufstellen / Verbringen von Geräten in Hinterhöfen, Räumen, Verheben in höhergelegene Stockwerke, Verheben durch Öffnungen, Verheben hinab in einen Keller, etc. ist nicht Teil der Anlieferung / Abholung. Solche Tätigkeiten werden, falls nötig, gesondert in Rechnung gestellt sofern nicht in der Auftragsbestätigung anderes beidseitig schriftlich vereinbart wurde.

3.2.4 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zur Übernahme geeignetes Personal bereitsteht. Wartezeiten bei der Übergabe durch fehlendes Personal seitens des Auftraggebers werden in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich aus Eigeninteresse bestrebt die Geräte pünktlich zu liefern, Zustelltermine sind aber grundsätzlich freibleibend, sodass die Geltendmachung von Stehzeiten wegen verspäteter Anlieferung ausgeschlossen ist.

3.2.5 Bei Geräten ohne Bedienpersonal fällt es in die alleinige Verantwortung des Auftraggebers, das die Bedienung der Geräte ausschließlich durch vom Auftraggeber unterwiesene Arbeitskräfte stattfindet und unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften, den entsprechenden Bestimmungen der StVO und allen anderen gesetzliche Bestimmungen in der in dem jeweiligen Land wo das Gerät eingesetzt wird gültigen Fassung. Im Zuge der Übergabe gemachte Erklärungen für die Bedienung der Geräte ersetzen NICHT die Unterweisungspflicht des Auftraggebers (siehe hierzu AUVA – M820 – Fahrbare Hubarbeitsbühnen). Mit jedem Gerät wird auch eine Bedienungsanleitung des Herstellers übergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers einzuhalten. Personen- und Materialschäden in Folge Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung des Herstellers bei der Verwendung durch den Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2.6 Bei Vereinbarung eines Tagessatzes gilt jeder angefangene Tag als ganzer Tag. Der Tag der Anlieferung zählt als voller Einsatztag, selbst wenn der Auftragnehmer das Gerät erst im Laufe des Tages anliefert. Stillstandstage bzw. Einsatzunterbrechungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2.7 Sofern eine Staffelung des Preises abhängig von der Einsatzdauer angeboten bzw. vereinbart wurde kommt der darin vereinbarte günstigere Preis nur zum Tragen wenn die tatsächliche durchgehende Einsatzdauer dem entspricht. Von Änderungen der Einsatzdauer ist der Auftragnehmer möglichst zeitnah zu informieren. Einer Verlängerung der Einsatzdauer wird der Auftragnehmer aus Eigeninteresse zustimmen, sofern nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Teilabrechnungen erfolgen zu dem Staffelsatz, der sich zu dem Zeitraum der Rechnungslegung ergibt. Eine Refundierung aufgrund Verlängerung der Einsatzdauer und daraus resultierendem günstigeren Tagessatz erfolgt mit der Folgerechnung des Einsatzes. Eine Nachverrechnung aufgrund der Verkürzung der Einsatzdauer und daraus resultierendem teureren Tagessatz erfolgt mit der letzten Rechnung des Einsatzes.

3.2.8 Sofern der Auftragnehmer den Einsatzort nicht vor Auftragsbeginn besichtigt, liefert der Auftragnehmer das Gerät aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sollte das Gerät aufgrund unpräziser oder falscher Angaben oder Einschätzungen des Auftraggebers nicht für den Einsatz geeignet sein, so geht die zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

3.2.9 Der Auftraggeber hat das Gerät vor jeder Inbetriebnahme auf Beschädigungen und Betriebstauglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls diese sofort dem Auftragnehmer zu melden. Der Auftraggeber hat den Diesel-, Motor- und Hydraulikölstand sowie Wasserstand der Batterie regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls auf eigene Kosten aufzufüllen. Hierbei sind alle Vorgaben der Bedienungsanleitung strikt einzuhalten. Bei Unklarheiten ist der Auftragnehmer zu kontaktieren. Für Schäden die auf diese Betriebsstoffmängel zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Schäden, Mehrkosten und nachgewiesene Langzeitschäden durch Nachfüllen falscher Betriebsstoffe durch den Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2.10 Von Störungen oder Schäden am Gerät ist der Auftragnehmer sofort unter Bekanntgabe der Art der Störung und/oder des Schadens und des verwendeten Gerätes zu informieren. Der weitere Betrieb des Gerätes ist sofort einzustellen um weiteren Schaden am Gerät zu verhindern sofern mit dem technischen Dienst des Auftragnehmers nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für Schäden und Kosten aus Bedienungsfehlern des Gerätes durch den Auftraggeber haftet ausschließlich der Auftraggeber.

3.2.11 Für Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und demensprechende Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen und einzuhalten. Geräte dürfen nur innerhalb der genehmigten Stellplätze verwendet werden. Vor allem ist hier darauf zu achten, dass Geräte nicht die seitlichen Grenzen des Aufstellplatzes überragen und/oder den Fließverkehr behindern. Schäden, Haftungen und Kosten durch Nichteinhaltung der Vorgaben aus der Genehmigung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2.11 Bei Einsätzen im Freien ist auf die maximal zulässigen Windgeschwindigkeiten zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten ist der Betrieb unverzüglich einzustellen. In der Nähe von Flughäfen sind die Einflugschneisen zu beachten und in vorhinein mit der Flugsicherung abzustimmen bzw. entsprechende Beschränkungen strikt einzuhalten. Arbeiten in Tunnelbaustellen sind immer im Vorhinein dem Auftragnehmer bekannt zu geben und mit dem Auftragnehmer abzustimmen.

3.2.12 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während des Einsatzes sämtliche Sicherheitsvorschriften eingehalten werden und sein Personal die vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung ( z. B. Helm, Sicherheitsschuhe, Sicherheitsgeschirr, etc. ) dauerhaft verwendet.

3.2.13 Der Auftraggeber hat Vorkehrungen zum Schutz des Gerätes gegen herabfallende Gegenstände zu treffen. Der Auftraggeber hat das Gerät bei groben Arbeiten ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Malerei-, Schweiß-, Schneidbrenn-, Verputz- und Reinigungsarbeiten. Ausdrücklich untersagt sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten, Arbeiten mit Säuren oder anderen korrosiven Stoffen. Bei Arbeiten mit Beton ist die Bühne anschließend mit Betonreiniger so zu reinigen das keine Schäden an der Lackierung erkennbar sind. Andernfalls trägt der Auftraggeber die Kosten für die Erneuerung der Lackierung.

3.2.14 Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Arbeitsbühnen dürfen nicht als Hebekran verwendet werden. Arbeitsbühnen dürfen nicht über die lt. Bedienungsanleitung festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden. Das Ziehen von Leitungen mit den Geräten ist verboten.

3.2.15 Bei Verkehrsunfällen auf öffentlichen Straßen ist in jedem Fall die Polizei zu informieren.

3.2.16 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Geräte an andere Personen oder andere Firmen untersagt.

3.2.17 Das Gerät ist vor unbefugter Benutzung und Diebstahl zu schützen (z. B. durch Einschließen, durch das Entfernen des Steuerpults, etc.). Der Auftraggeber hat das Entgelt für den Einsatz auch dann zu bezahlen, wenn das Gerät von Dritten ( mit oder ohne Wissen des Auftraggeber auch wenn das Gerät bereits abgemeldet wurde ) in Betrieb genommen wird.

3.2.18 Nach Freimeldung des Gerätes hat dieses in ordentlichem Zustand, gesäubert und einsatzfähig (aufgetankt bzw. bei batteriebetriebenen Geräten mit vollgeladenen Batterien) ebenerdig und Abtransportfähig bereitzustellen bzw. zu retournieren.

3.2.19 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen das das Gerät bis zur Abholung ( auch wenn diese erst ein paar Tage später erfolgt ) sicher verwahrt und vor Beschädigung und Diebstahl bzw. Verwendung durch Dritte geschützt ist.

3.3. GPS-Tracking

3.3.1 Die Geräte des Auftragnehmer sind mit GPS-Tracking-Einheiten zum Zwecke der Standortermittlung und verschiedener technischer Daten (z.B. Verwaltung von Inspektions- und Wartungseinheiten, Betriebsstundenerfassung, Kontrollzwecke für Abrechnung, etc.) ausgestattet. Der Verarbeitung dieser übermittelten Daten stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu.

3.3.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen das an diesen GPS-Tracking-Einheiten während des Einsatzes weder durch Personal des Auftraggebers noch durch Dritte Beschädigungen oder Manipulationen gemacht werden oder diese Tracking-Einheiten Funktionsuntüchtig gemacht werden.

3.4. Stornierungen

3.4.1 Stornierungen sind für den Auftraggeber dann kostenfrei, wenn die Stornierung mind. 48 Stunden vor Einsatzbeginn bekannt gegeben wird.

3.4.2 Sollte das Geräte bereits am Weg zur Baustelle oder bereits auf der Baustelle sein, wird sowohl der Antransport als auch der Abtransport und mind. 1 Tag Gerätebeistellung in Rechnung gestellt. Weitere durch den stornierten Auftrag ursächlich entstandene Kosten (z.B. Genehmigungen, Aufwand für Besichtigung, etc.) werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

3.4.3 Sollte der Auftragnehmer von einem Auftrag zurücktreten, haftet er keinesfalls für daraus allfällig entstehende Schäden.

3.5. Haftung im Schadensfall

3.5.1 Ab der Übergabe bzw. ab Einsatzbeginn steht das Gerät unter der Obhut des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat alle verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrenübergabe endet erst mit Rücknahme des Gerätes auf der Baustelle bzw. Rückgabe des Gerätes beim Auftragnehmer.

3.5.2 Der Auftraggeber haftet für Diebstahl ( auch von Geräteteilen ) und sonstigen Verlust des Gerätes ( auch von Geräteteilen ) sowie für Schäden am Gerät ( auch von Geräteteilen ). Ebenso haftet der Auftraggeber für alle Ausfallzeiten durch den Diebstahl oder Verlust des Gerätes. Bei Diebstahl ist bei der Polizei Anzeige zu erstatten und eine Kopie der polizeilichen Meldung sofort an den Auftragnehmer weiterzuleiten.

3.5.3 Beschädigungen an den Geräten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Reinigungskosten des Gerätes die über das normale Maß hinausgehen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. (Normale Reinigung bedeutet: einmal mit dem Dampfstrahler das Gerät reinigen => dies ist kostenfrei). Alle darüber hinausgehenden Reinigungsarbeiten aufgrund starker Verschmutzungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Im Streitfall gilt das Gutachten eines Sachverständigen.

3.5.4 Schäden und Kosten die aus unsachgemäßen Einsatz oder Verwendung entstehen gehen zu Lasten des Auftraggeber. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer das Recht, zum Schutz des Eigentums des Auftragnehmers, das Gerät ohne Vorwarnung vom Einsatzort abzuholen. Kosten die dem Auftraggeber dadurch entstehen weil er dann kein Gerät für die Durchführung seiner Arbeiten hat, können dem Auftragnehmer nicht in Rechnung gestellt werden.

3.5.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Stehzeiten, etc. falls das Gerät während der Einsatzdauer ausfällt oder nicht einsatzbereit ist. Der Auftragnehmer wird aber im Eigeninteresse an einer möglichst schnellen Behebung der Störung arbeiten. Sollte dies innerhalb von 48 Stunden nicht möglich sein wird der Auftragnehmer danach trachten das Gerät gegen ein gleichwertiges Gerät austauschen, sofern ihm dies möglich ist.

3.5.6 Falls der Auftraggeber Schäden an Dritten mit dem beigestellten Gerät verursacht, so hat der Auftraggeber diesen Schadensfall direkt dem Dritten zu regeln. Schäden am beigestellten Gerät werden vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.5.7 Eine Haftung des Auftragnehmers ist für Schäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen, durch Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen, durch Ausfall von Fahrzeugen und Geräten aller Art  entstehen.

3.5.8 Wird das Gerät vor Abholung vom Einsatzort bzw. vor Rückgabe an den Auftragnehmer durch einen Dritten beschädigt, ist der Auftraggeber dennoch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, auch wenn seine Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht anwesend waren.

3.5.9 Der Auftragnehmer empfiehlt den Abschluss einer Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung oder eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflicht des Auftraggebers für das Gerät für die Dauer des Einsatzes. Die Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung beinhaltet typischerweise folgende Risiken: Brand, Blitzschutz, Explosion, Sturm, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Es gilt ein genereller Selbstbehalt von € 2.000,– pro Schadensfall.

3.5.10 Bei nicht abgeschlossener Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die er, seine Mitarbeiter oder Dritte am Gerät verursachen sowie für den Schaden aus dem Mietausfall während der Reparatur des Gerätes.

Stand Dezember 2015

AUVA – Service – Publikationen – Merkblätter – M820

4. Geltungsbereich Sonder- und Schwertransporte

4.1. Der AG ist verpflichtet, das zu bewegende Transportgut in transportfähigem Zustand bereitzustellen und das Gewicht, die Maße und allfällige Besonderheiten des Transportgutes (z.B. besondere Schwerpunktlage, Position der Auflagepunkte) bekannt zu geben. Der Umfang der zu übernehmenden Arbeiten ist im Auftrag exakt zu beschreiben. Nachträgliche Abweichungen von den beauftragten Arbeiten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN, widrigenfalls dieser leistungsfrei wird. Jedenfalls tritt Haftungsfreiheit des AN für das Transportgut, aber auch für allfällige Schäden Dritter ein.

4.2. Der AG hat den Fahrer über die Art und den Umfang der Sicherung der Ladung, sowie über das Sicherungsmittel (Kettenzüge oder Spanngurte) einzuweisen. Das Verladepersonal hat bei Abdeckung des Transportgutes behilflich zu sein, widrigenfalls die Beplanung unterbleibt. Dabei ist zu beachten, dass die Plane und das Transportgut weder bei diesem Vorgang noch beim Transport infolge unsachgemäßer Durchführung der Beplanung beschädigt wird; dies bei sonstiger Haftung des AG.

4.3. Der AG ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Zu- und Abfahrt zur Be- bzw. Entladestelle zulässig und möglich ist und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden.

4.4. Der AG hat für ausreichend Platz und ausreichende Befestigung der Be- und Entladestelle zu sorgen. Diese muss den Erfordernissen der eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen entsprechen. Für eine ungenügende oder eine unrichtige Beschreibung des Zustandes der Einsatzstelle haftet der AG alleine. An- bzw. Abschlagen der Anschlagmittel an das zu bewegende Gut erfolgt durch den AG.

4.5. Für den Be- und Entladevorgang ist seitens des AG ausreichend Hilfs- und Fachpersonal beizustellen, die mit den durchzuführenden Arbeiten vertraut sind und über die notwendige Ausbildung im Hinblick auf Unfallvermeidung etc. verfügen. Im Falle der Be- und/oder Entladung durch den AN, handelt dieser grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe des AG.

4.6. Schäden am Transportgut können mit einem getrennt abzuschließenden ausreichenden Versicherungsvertrag versichert werden. Ergeht ein solcher Versicherungsantrag nicht, so tritt für Schäden am Transportgut Haftungsfreiheit des AN ein. Für Schadenersatzansprüche oder Regressansprüche Dritter gegenüber dem AN bei Nichteinhaltung der vom AG übernommenen Verpflichtungen stellt der AG den AN schad- und klaglos. Regress- oder Schadenersatzansprüche gegenüber dem AN sind für leichte und soweit zulässig auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt auch für ein allfälliges Mitverschulden des AN.

4.7. Be- und Entladetermine sind nicht verbindlich; sofern dies aus betrieblichen Gründen möglich ist, wird der AN versuchen, diese einzuhalten. Die Übernahme des Transportes kann erst nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen erfolgen. Sollten einzelne Genehmigungen seitens der Behörden nicht erteilt werden, wie etwa die Querung einer Brücke oder das Befahren einer Strasse mit beschränkter Tonnage etc., dann hat der AN das Recht, diese nicht vorhersehbaren Aufwendungen beim AG zusätzlich zum vereinbarten Entgelt geltend zu machen.

4.8. Die Frachtpreise verstehen sich zuzüglich allfälliger Gebühren für z.B. Zollspesen, Begleitscheine Polizei, verkehrslenkende Maßnahmen, Carnet-TIR Abfertigung etc. Die Be- und Entladung bzw. Wartezeiten sind in der ersten Stunde frei, darüber hinaus wird für jede weitere angefangene Stunde, abhängig vom bereitgestellten Transportfahrzeug, ein Entgelt in Höhe von € 75,- bis € 180,- (€ 600,- bis € 1.440,- / Stehtag) netto verrechnet.

4.9. Bei Stornierung des Frachtauftrages innerhalb von 72 Stunden vor dem Ladetermin ist der AN berechtigt, 100% des Frachtauftrages in Rechnung zu stellen.

Stand Mai 2015

5. Sonderbedingungen für Transportaufträge an Dritte

Im Folgenden wird die Firma Rachbauer GmbH & Co KG mit dem Kürzel AN bezeichnet, die von Rachbauer beauftragte Firma als SubAN. Der dem Transportauftrag zu Grunde liegende Auftraggeber wird im Folgenden mit AG abgekürzt.

5.1. Der AN arbeitet im grenzüberschreitenden Verkehr ausschließlich unter Zugrundelegung der CMR. Im Übrigen gelten die AÖSp in der jeweils geltenden Fassung.

5.2. Abweichungen vom jeweiligen ursprünglichen Transportauftrag sind dem AN unverzüglich per Email oder Telefax schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Be- und Entladestelle, Ausmaß, Gewicht und Art der zu transportierenden Güter.

5.3. Im Falle von nicht vorhersehbaren Verzögerungen, Ablieferhindernissen, Schäden, Verkehrsunfällen oder sonstigen Hindernissen ist der AN vom SubAN unverzüglich zu informieren und ist seitens des SubAN die Einholung einer Weisung über die weitere Vorgangsweise bei sonstigem Haftungswegfall zwingend.

5.4. Zur Einhaltung der vereinbarten Termine ist der SubAN verpflichtet. Der SubAN haftet für Lademittel gegenüber dem Absender, sofern diese nicht aus eigenem Aufkommen getauscht werden.

5.5. Bei Subvergabe haftet der SubAN mit der beauftragten Firma gegenüber dem AN solidarisch und verpflichtet sich sämtliche dem Auftrag zu Grunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse offenzulegen. Die Subvergabe des Transportauftrages an Dritte ist dem SubAN nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des AN und/oder des AG gestattet. Für Verstöße gegen diese Verpflichtung des SubAN erklärt dieser, den AN bei allfälligen Schäden schad- und klaglos zu halten.

5.6. Der SubAN verpflichtet sich beim Be- und Entladevorgang sicher zu stellen, dass aufgetretene Schäden und Abweichungen von der Stückzahl unverzüglich am CMR Frachtbrief bzw. auf den Frachtpapieren vermerkt werden.

5.7. Die Fälligkeit der Frachtrechnung tritt nicht vor Übermittlung des original unterfertigten Frachtbriefes des Empfängers ein. Als Zahlungsziel werden 45 Tage ab Rechnungseingang vereinbart.

5.8. Der SubAN verpflichtet sich auf eigene Kosten eine CMR Versicherung abzuschließen; Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zieht keinen Ausschluss einer CMR Haftungsklausel nach sich.

5.9. Vereinbart wird ein absolutes Zu- und Umladeverbot für den vom AN gecharterten Frachtraum, es sei denn der AN hat seine schriftliche Genehmigung dazu erteilt.

5.10. Der SubAN verpflichtet sich ausdrücklich, Transportfahrzeuge einzusetzen, die die technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Abwicklung des Transportauftrages erfüllen und erklärt, über die zur Durchführung des Auftrages notwendigen Genehmigungen zu verfügen.

Stand Mai 2015

6. Graderarbeiten

6.1. Die Zufahrtsstraßen müssen für das Gewicht und die Breite der zu Einsatz kommenden Fahrzeuge des AN geeignet sein. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom AG zu vertreten. Der AN wird für keine finanzielle Entschädigung für etwaige Strafen oder Schäden aufkommen.

6.2. Die Mindesteinsatzzeit beträgt 5 Stunden. Bei Unterschreitung dieser Zeit werden 5 Stunden verrechnet, auch wenn diese auf einem Leistungsnachweis des AN nicht vom AG unterschrieben sind.

6.3. Bei gesonderter An- und Abfahrten der Maschinisten mit dem PKW zu den Baustellen die einen Radius von 20 KM vom Firmenstandort überschritten wird diese mit 40,-€ / Std verrechnet.

6.4. Für von dem AN verschuldete Schäden haftet er nur im Falle der groben Fahrlässigkeit. Der Ersatz von Schäden, die auf eine mangelhafte oder verspätete Lieferung zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

6.5. Die Preise stützen sich auf das derzeitige Lohn- und Preisgefüge. Bei Änderungen desselben behalten wir uns eine Regulierung vor. Mauten gehen zu Lasten des AG. Eine Änderung der Lohn – und Materialkosten bedingt eine Neufestlegung der Preise. Durch die Bestellung erkennen der AG die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des AN an.

6.6. Vor Beginn der Arbeit ist der Fahrer auf etwaigen Leitungen, div. Einbauten, Grenzpfähle oder Markierungen aufmerksam zu machen bzw. müssen diese bereits freigelegt worden sein. Vom AN wird keine Haftung für deren Beschädigung übernommen.

Stand Mai 2015